Wettordnung der österreichischen Sportwetten Ges.m.b.H.

Die gegenständliche Wettordnung gilt für die Wettannahme über die Sportwetten Annahmestellen sowie über sämtliche von der Gesellschaft in Kraft gesetzte elektronische Medien. Durch die Beteiligung an den Sportwetten der Österreichischen Sportwetten Ge­sellschaft m.b.H. (ÖSW) anerkennen die Teilnehmer die nachstehende Wettordnung und verpflichten sich, diese einzuhalten.

1. Gesetzliche Grundlage

1.1 Gesetzliche Grundlage für die Durchführung der Sportwetten auf Quotenbasis sind der Artikel 15 Abs. 1 B-VG sowie die jeweiligen landesgesetzlichen Regelungen über Buchmacher und Totalisateure.

1.2 Die Regelung der Durchführung von Buchmacher- und Totalisateurwetten (Sportwetten) ist ein Recht der Bundesländer. Die ÖSW, mit Sitz in Wien, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien zu FN 196645 i, ist gemäß der ihr von den Bundesländern auf Basis der unter Pkt. 1.1 genannten Landesgesetze erteilten Konzes­sionen zur Durchführung von Sportwetten berechtigt und bietet in diesem Rahmen Sportwetten auf Quotenbasis (Buchmacher- und Totalisateurwetten) an.

2. Teilnahmebedingungen

2.1 Für die Teilnahme an Sportwetten ist allein die Wettordnung der ÖSW einschließlich Sonderbedingungen maßgebend. Von dieser Wettordnung abweichende Angaben auf Wettscheinen, die auf nicht mehr geltenden Wettbestimmungen beruhen, sind ungültig. Die Wettordnung für Sportwetten ist in den Sportwetten Annahmestellen einzusehen bzw. erhältlich. Dies gilt auch für etwaige Änderungen und Ergänzungen der Teilnahme­bedingungen sowie für Sonderbedingungen. ÖSW behält sich eine andere, geeignete Form der Bekanntgabe vor.

2.2 Für die Abgabe von Wetten dürfen nur die von ÖSW genehmigten Medien und die von ÖSW aufgelegten und zur Verfügung gestellten Wettscheine (Arbeitspapiere), sowie über-soweit landesgesetzlich zulässig- tippBox erstellte tippBox-Tickets („Unverbindliche Wettauswahl“), verwendet werden. Die ÖSW behält sich vor, bestehende Medien und Wettscheinarten außer Kraft zu setzen bzw. neue einzuführen.

2.3 Der Wettteilnehmer erklärt, mit Abschluss des Wettvertrages die jeweiligen landesge­setzlichen Regelungen über den Jugendschutz zu erfüllen. Bei begründeten Zweifeln an der Zulässigkeit der Wettteilnahme sind die Sportwetten Annahmestellen dazu ange­halten, eine Ausweisleistung zu verlangen.

3. Gegenstand und Zeitpunkt von Sportwetten

3.1 Gegenstand von Sportwetten ist die Annahme von Kumulativwetten und Einzelwetten auf Quotenbasis, die nicht unter die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes fallen. Die Sportwette kann als „tipp3 classic“ Wette, als „tipp3 pro“ Wette, als „tipp3 ja/nein“ Wette oder als „tipp3 alle7“ Wette gespielt werden.

3.1.1 „tipp3 classic“ bzw. „tipp3 pro“ Einfachwette: Die Einfachwette wird entweder als Einzelwette oder als kombinierte Voraussage abgeschlossen und umfasst 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 oder 10 Wettereignisse aus dem Wettprogramm. Im Wettprogramm gesondert gekennzeichnete Wettereignisse können auch als Einzel- oder 2er Kombinationswette gespielt werden.

3.1.2 „tipp3 classic“ bzw. „tipp3 pro“ Systemwette: Die Systemwette beinhaltet alle möglichen Kombina­tionen von Einfachwetten, die sich aus einer höheren Anzahl von Wettereignissen für eine geringere Anzahl kombinierter Wettereignisse errechnen lassen (z.B. 3 aus 4: aus 4 möglichen Einzelvoraussagen können vier 3er Kombinationen gebildet werden). Jede dieser Kombinationen entspricht einer Einfachwette.

3.1.3 Für jede mögliche und angebotene Voraussage eines Wettereignisses setzt ÖSW im Rahmen des Wettprogramms im Voraus eine Quote fest. Durch Multiplikation der Quoten der einzelnen, vom Wettkunden gewählten Voraussagen ergibt sich die Gesamtquote der Wette.

3.1.4 „tipp3 ja/nein“ Wette: Die „tipp3 ja/nein“ Wette ist eine Kombinationswette bei der eine Reihe von Fragen zu einer Wette mit einer fixen Quote für den 1. Rang und einer fixen Quote für den 2. Rang zusammengefasst wird. Die Wette gilt dann als im 1. Rang gewonnen, wenn alle Fragen richtig beantwortet sind. Wird eine Frage unrichtig beantwortet und sind die restlichen Fragen richtig beantwortet, dann gilt die Wette als im 2. Rang gewonnen. Für die „tipp3 ja/nein“ Wette wird ein eigener Wettschein verwendet.

3.1.5 „tipp3 alle7“ Wette: Die „tipp3 alle7“ Wette ist eine Kombinationswette mit einem Wetteinsatz in der Höhe von € 1,-, bei der der Wettteilnehmer den Ausgang von 7 von der ÖSW vorgegebenen Spielen voraus­sagt. Die Wette beinhaltet einerseits sieben 1,X,2 Voraussagen, die eine Kombinationswette darstellen, die auch bei „tipp3 classic“ und „tipp3 pro“ abgegeben werden kann. Darüber hinaus erhält der Spielteilnehmer hier zusätzlich die Chance, mit sieben richtigen Resultaten in der 1. Gewinnstufe den Betrag von € 100.000,- zu gewinnen. Die „tipp3 alle7“ Wette kann auch mittels eines zentralseitig vorgegebenen Tipps (Quicktipp für „tipp3 alle7“) abgegeben werden. Bei der „tipp3 alle7“ Wette gibt es 3 Gewinnstufen. Die Wette gilt in der ersten Gewinnstufe als gewonnen, wenn der Wettteilnehmer die genauen Resultate (z.B. 1:0, 2:3) von allen 7 Spielen richtig voraus­sagt. Der Gewinnbetrag beläuft sich auf € 100.000,-. Die Wette gilt in der zweiten Gewinnstufe als gewonnen, wenn der Wettteilnehmer nicht alle genauen Resultate der 7 Spiele richtig voraussagt, jedoch alle Tendenzen (Voraussage 1 = Sieg des erstgenannten Wettkampfteilnehmers, Voraussage X = Unentschieden, Voraussage 2 = Sieg des zweitgenannten Wettkampfteilnehmers) richtig tippt. Der Wettteilnehmer erhält dafür analog zu den Bestimmungen für die „tipp3 classic“ und „tipp3 pro“ Wette den Betrag, der sich durch Multiplikation der Quoten der einzelnen vom Wettkunden gewählten Voraussagen mit dem vorgegebenen Einsatz von € 1,- ergibt. Die Wette gilt in der dritten Gewinnstufe als gewonnen, wenn der Wettteilnehmer keinen Gewinn im 1. Rang oder 2. Rang erzielen konnte und in den von der ÖSW vorgegebenen 7 Spielen insgesamt mindestens eine bestimmte, im Voraus von der ÖSW für jede „tipp3 alle7“ Wette gesondert definierte Anzahl von Toren gefallen ist. Der Gewinnbetrag in der dritten Gewinnstufe beläuft sich auf € 1,-. Die ÖSW weist hiermit aus­drücklich darauf hin, dass aus Gründen des Risikomanagements jeweils nur eine bestimmte Anzahl identer „tipp3 alle7“ Wetten angenommen wird und es zu Ablehnungen der Wettabgabe kommen kann.

3.2 In der Regel werden zwei Wettprogramme pro Woche aufgelegt und in, von ÖSW genehmigten, Medien veröffentlicht. Das Angebot umfasst unterschiedliche Wettereignisse, die sich aus verschiedenen Sportarten zusammensetzen können. Für jedes der angeführten Wettereignisse gibt ÖSW den von ihr festgesetzten Annahme­schluss bekannt.

3.3 Bei der Voraussage des Ausgangs der gewählten Wettereignisse ist bei der „tipp3 classic“ Wette maximal zwischen drei Möglichkeiten, nämlich dem Sieg des erstgenannten Wettkampfteilnehmers (Voraussage 1), dem unentschiedenen Ergebnis (Voraussage X) und dem Sieg des zweitgenannten Wettkampfteilnehmers (Voraussage 2) zu wählen. Bei der „tipp3 pro“ Wette kann pro Wettereignis aus einer bestimmten Anzahl von möglichen Voraussagen (abhängig vom jeweiligen Wettereignis) gewählt werden, wobei den Wettereignissen bzw. den möglichen Ausgängen für diese Wettereignisse dreistellige Zahlen zugeordnet werden. Lauten die Voraussagen „anderer Heimsieg“, „anderes Remis“, „anderer Auswärtssieg“ beziehungsweise „ein Anderes“, „eine Andere“ oder „ein Anderer“ so ist damit jeder/s nicht ausdrücklich angeführte Heimsieg, Remis be­ziehungsweise Auswärtssieg sowie jeder/e nicht ausdrücklich angeführte Teilnehmer/in beziehungsweise Ausgang gemeint. Abweichende Verfahren werden in Sonderbestimmungen, insbesondere im Wettprogramm, bekannt gegeben.

3.4 Nach Festlegung durch die ÖSW können neben dem Endergebnis auch die Ergebnisse von Teilabschnitten sowie von Turnieren (z.B. Fußballweltmeisterschaft) gesondert ge­wertet werden. Teilabschnitte sind die erste Halbzeit, die zweite Halbzeit oder sonstige Spielzeitabschnitte.

3.5 Mögliche Wettformen für die „tipp3 classic“ Wette und die „tipp3 pro“ Wette

3.5.1 „Handicapwette“

Bei der Handicapwette handelt es sich um eine Wettform, bei der einer der Wettkampf­teilnehmer einen im jeweiligen Wettprogramm definierten rechnerischen Vorsprung er­hält.

3.5.2 „Torsummenwette“

Bei der Torsummenwette handelt es sich um eine Wettform, bei der die Gesamtzahl der von den Wettkampfteilnehmern innerhalb der regulären Spielzeit erzielten Tore voraus­gesagt wird. Wenn im Wettprogramm nicht anders bekannt gegeben, steht Voraussage 1 für null bis ein Tor, Voraussage X für zwei bis drei Tore und Voraussage 2 für vier oder mehr Tore.

3.5.3 „Halbzeittorwette“

Dabei handelt es sich um eine Wettform, bei der vorausgesagt wird, in welcher der beiden Spielhälften mehr Tore erzielt werden. Voraussage 1 steht für „in der 1. Halbzeit“, Voraussage X steht für „in keiner von beiden“ und Voraussage 2 für „in der 2. Halbzeit“.

3.5.4 „Eckballsummenwette“

Bei dieser Wettform wird die Gesamtzahl der in der regulären Spielzeit ausgeführten „Eck­bälle“ vorausgesagt. Die Bedeutung der Voraussage 1, X oder 2 wird im jeweiligen Wett­programm gesondert bekannt gegeben.

3.5.5 „Head to Head-Wette”

Bei dieser Wettform wird vorausgesagt, welcher der beiden angeführten Wettkampfteil­nehmer besser klassiert ist (unberücksichtigt bleibt die Klassierung nicht angeführter Wettkampfteilnehmer). Bei Head to Head-Wetten steht Voraussage 1 für die bessere Klassierung des erstgenannten Wettkampfteilnehmers, Voraussage X für die gleiche Klassierung bzw. eine Nicht-Klassierung beider Wettkampfteilnehmer und 2 für die bessere Klassierung des zweitgenannten Wettkampfteilnehmers.

3.5.6 „Welche Mannschaft schießt das erste Tor-Wette“:

Bei dieser Wettform wird vorausgesagt, für welche der beiden angeführten Mannschaften das erste Tor des Spieles fällt. Voraussage 1 steht für die erstgenannte Mannschaft, Voraussage X für keine der beiden Mannschaften, und Voraussage 2 für die zweitge­nannte Mannschaft.

3.5.7 „Doppelte Chance“:

Dabei hat der Spielteilnehmer die Möglichkeit auf 2 der 3 möglichen Ausgänge zu setzen. Da sich die Eintrittswahrscheinlichkeit der Voraussage bei dieser Spielform erhöht, verkürzt sich die Quote nach einem festgelegten Umrechnungs­schlüssel von den Grundquoten aus. Bei Spezial­wetten (Handicap-, Torsummen-, Halbzeit- Endstandswetten) ist die doppelte Chance nicht möglich.

3.5.8 Torsummenwette (Variante „Mehr Tore als/Weniger Tore als“):

Bei dieser Wettform wird die Gesamtanzahl an Toren, erzielt in der regulären Spielzeit, vorausgesagt. Angeboten werden die Möglichkeiten Mehr/Weniger als 1,2,3 oder 4 Tore.

3.5.9 „Resultatwette“:

Bei dieser Wettform wird das Resultat nach Ende der regulären Spielzeit vorausgesagt. Resultatwetten können immer als Einzelwetten gespielt werden, auch wenn das Wettereignis im Wettprogramm nicht gesondert gekennzeichnet ist (siehe Pkt. 4.1 bzw. 4.2).

3.5.10 „Siegwetten“:

Bei diesen Wettformen werden der Sieger oder die Platzierung eines Teilnehmers eines Wettereignisses vorausgesagt.

3.5.11 „Torfabrik“:

Bei dieser Wettform wird vorausgesagt, welches der angeführten Teams innerhalb des definierten Zeitraumes (z.B.: Runde, Datum etc.) die meisten Tore erzielt. Bei gleichviel erzielten Toren wird jenes Team als Sieger gewertet, welches zum späteren Zeitpunkt (Torminute im Spiel) das letzte Tor erzielt hat.

3.5.12 „Sonstige Wetten“:

Die ÖSW hat das Recht, sonstige Wetten anzubieten.

3.6 Das Wettprogramm wird von ÖSW bekannt gegeben und in begründeten Fällen ge­ändert, korrigiert oder aktualisiert. Eine Verpflichtung zur Veröffentlichung des Austragungsortes, bekannt ge­wordener Ausfälle von Wettereignissen sowie Änderungen der Quoten, des Austra­gungsortes oder Austragungszeitpunktes besteht nicht.

3.7 Die ÖSW ist berechtigt, von sich aus – und zwar auch ohne dass die Voraussetzungen des § 871 ABGB vorliegen - Schreib-, Rechen-, Quoten oder sonstige Fehler jederzeit – auch nach Vertragsabschluss – zu berichtigen. Das Recht der ÖSW auf Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums (§ 871 ABGB) bleibt davon unberührt.

4. Sportwetten Wettscheine

4.1 „tipp3 classic“ Wettschein

Der „tipp3 classic“ Wettschein beinhaltet die Möglichkeit, Einfach- oder Systemwetten abzugeben. Die Einfachwette besteht aus einer Kombination von mindestens 3 bis maxi­mal 10 Wettereignissen. Im Wettprogramm gesondert gekennzeichnete Wettereignisse können auch als Einzel- oder 2er Kombinationswetten gespielt werden. Die Systemwette ermöglicht eine verkürzte Schreibweise folgender Kombinationen von Einfachwetten unter Beachtung der in Pkt. 6.2 angeführten Limits:

„3 aus 4“ = 4 Einfachwetten

„3 aus 5“ = 10 Einfachwetten

„3 aus 6“ = 20 Einfachwetten

„3 aus 7“ = 35 Einfachwetten

„4 aus 5“ = 5 Einfachwetten

„4 aus 6“ = 15 Einfachwetten

„4 aus 7“ = 35 Einfachwetten

„5 aus 6“ = 6 Einfachwetten

„5 aus 7“ = 21 Einfachwetten

„6 aus 7“ = 7 Einfachwetten

„6 aus 8“ = 28 Einfachwetten

„7 aus 8“ = 8 Einfachwetten

„7 aus 9“ = 36 Einfachwetten

„8 aus 9“ = 9 Einfachwetten

„9 aus 10“ = 10 Einfachwetten

4.2 „tipp3 pro“ Wettschein

Für die „tipp3 pro“ Wette ist ein eigener Wettschein zu verwenden. Der „tipp3 pro“ Wettschein beinhaltet die Möglichkeit Einfach- oder Systemwetten abzugeben. Die Einfachwette besteht aus einer Kombination von mindestens 3 bis maximal 10 Wettereignissen. Im Wettprogramm gesondert gekennzeichnete Wettereignisse können auch als Einzel- oder 2er Kombinationswetten gespielt werden. Die Systemwette ermöglicht eine verkürzte Schreibweise folgender Kombinationen von Einfachwetten unter Beachtung der in Pkt. 6.2 angeführten Limits:

„3 aus 4“ = 4 Einfachwetten

„3 aus 5“ = 10 Einfachwetten

„3 aus 6“ = 20 Einfachwetten

„3 aus 7“ = 35 Einfachwetten

„3 aus 8“ = 56 Einfachwetten

„3 aus 9“ = 84 Einfachwetten

„3 aus 10“ = 120 Einfachwetten

„4 aus 5“ = 5 Einfachwetten

„4 aus 6“ = 15 Einfachwetten

„4 aus 7“ = 35 Einfachwetten

„4 aus 8“ = 70 Einfachwetten

„4 aus 9“ = 126 Einfachwetten

„4 aus 10“ = 210 Einfachwetten

„5 aus 6“ = 6 Einfachwetten

„5 aus 7“ = 21 Einfachwetten

„5 aus 8“ = 56 Einfachwetten

„5 aus 9“ = 126 Einfachwetten

„5 aus 10“ = 252 Einfachwetten

„6 aus 7“ = 7 Einfachwetten

„6 aus 8“ = 28 Einfachwetten

„6 aus 9“ = 84 Einfachwetten

„6 aus 10“ = 210 Einfachwetten

„7 aus 8“ = 8 Einfachwetten

„7 aus 9“ = 36 Einfachwetten

„7 aus 10“ = 120 Einfachwetten

„8 aus 9“ = 9 Einfachwetten

„8 aus 10“ = 45 Einfachwetten

„9 aus 10“ = 10 Einfachwetten

4.3 „tipp3 ja/nein“ Wettschein

Für die „tipp3 ja/nein“ Wette ist ein eigener Wettschein zu verwenden. Pro Wettschein können bis zu drei Wetten platziert werden, wobei eine Kombination mehrerer Wetten nicht zu­lässig ist.

4.4 Sonderwettschein

Die ÖSW hat die Möglichkeit, aus besonderem Anlass Sonderwettscheine aufzulegen und diese gegebenenfalls außer Kraft und neue in Kraft zu setzen.

4.5 Quicktipp

Neben der Verwendung von Wettscheinen kann dem Wettteilnehmer die Möglichkeit angeboten werden, mittels eines zentralseitig vorgegebenen Tipps (Quicktipp) an den Sportwetten teilzunehmen.

Die ÖSW hat die Möglichkeit, diese Quicktipps zu gesondert bekanntgegebenen Quoten anzubieten.

4.6 tippBox-Ticket („Unverbindliche Wettauswahl“)

Neben der Verwendung von Wettscheinen kann dem Wettteilnehmer die Möglichkeit angeboten werden, seine Tipps an einer tippBox auszuwählen und danach das erhaltene tippBox-Ticket („Unverbindliche Wettauswahl“) im Online-Terminal in derselben Annahmestelle einlesen zu lassen.

5. Wettteilnahme

5.1 Der Teilnehmer an Sportwetten hat auf den ihm von ÖSW zur Verfügung gestellten Wettscheinen (Arbeitspapieren) gemäß den auf der Rückseite des Wettscheines ange­führten Anleitungen alle Eintragungen an den hierfür vorgesehenen Stellen gut leserlich vorzunehmen bzw. bei einer Wettauswahl via tippBox, alle gewünschten Eingaben sorgfältig durchzuführen und das dadurch generierte tippBox-Ticket („Unverbindliche Wettauswahl“) zu kontrollieren. Kommt es durch ungenaue Markierungen oder falsche Eingaben zu einer Erfassung anderer Daten als vom Teilnehmer gewünscht, so gelten für die Gewinnermittlung nur die bei der ÖSW eingelangten, verspeicherten und mittels Sportwetten Quittung rückbestätigten Wettdaten.

5.2 Am Arbeitspapier werden nur eindeutige Markierungen gewertet. Bei mangelhaften Eintragungen kann keine Korrektur über die in der Sportwetten Annahmestelle befindlichen technischen Einrichtungen erfolgen. Bei mangelhaft ausgefülltem Wettschein muss vom Wettteil­nehmer ein neuer Wettschein ausgefüllt werden.

5.3 Eine händische Korrektur eines fehlerhaften Wettscheines (z.B. Radierungen, Aus­besserungen und/oder Überschreibungen, Überklebungen) bzw. eines tippBox-Tickets („Unverbindliche Wettauswahl“) ist unzulässig.

5.4 Der Teilnehmer ist verpflichtet, die Richtigkeit der auf der Sportwetten Quittung rückbestätigten Wettdaten zu überprüfen. Die Stornierung einer abgeschlossenen Wette ist nur innerhalb der von ÖSW festgesetzten Frist in der Sportwetten Annahmestelle möglich, in der der Wettabschluss erfolgte (Pkt. 8.5).

Ein Rechtsstreit hierüber ist ausgeschlossen.

6. Wetteinsatz, Limits

6.1 Der Mindesteinsatz beträgt grundsätzlich € 3,- (ausgenommen Systemwetten, Aktionen, Boni, usw.), der zulässige Höchsteinsatz ist mit € 500,- pro „tipp3 classic“ Einfachwette bzw. „tipp3 pro“ Wette und „tipp3 ja/nein“ Wette begrenzt. Länderspezifische Bestimmungen betreffend zulässigem Höchsteinsatz unter Pkt. 16.8 ff).

6.2 Für die in Pkt. 4.1 und 4.2 genannten Systemwetten beträgt der Mindesteinsatz € 1,- je Ein­fachwette (Der zu zahlende Mindesteinsatz beträgt daher beim System 3 aus 4 € 4,-), der maximal zulässige Höchsteinsatz pro System (Anzahl Einfachwetten des Systems multipliziert mit der gewählten Einsatzklasse) ist mit € 1.400,- begrenzt, sofern nicht länderspezifisch geringere Höchsteinsätze vorgegeben werden (16.8 ff).

6.3 Die maximale Gesamtquote einer „tipp3 classic“ bzw. „tipp3 pro“ Einfachwette beträgt 10.000.

6.4 Der maximale Wettgewinn beträgt bei der „tipp3 classic“ Einfachwette bzw. „tipp3 pro“ Wette € 80.000,-, bei der „tipp3“ Systemwette € 200.000,- (Summe aller Einfach­wetten des gewählten Systems).

6.5 Bei Überschreiten eines dieser Limits wird die Wette nicht angenommen.

6.6 Der Teilnehmer hat den Wetteinsatz vor Erhalt der Wettquittung zu bezahlen.

7. Annahmeschluss, Annahme, Änderungen und Sperren

7.1 Für jedes Wettereignis des Wettprogrammes bestimmt ÖSW den Zeitpunkt des An­nahmeschlusses. Der Annahmeschluss der Wette richtet sich jeweils nach dem frühesten Annahmeschluss der vom Wettteilnehmer aus dem Wettprogramm ausgewählten Wett­ereignisse.

7.2 Die ÖSW behält sich vor, in begründeten Fällen die festgesetzten Quoten, den je­weiligen Annahmeschluss eines Wettereignisses und das Wettprogramm zu ändern, zu korrigieren und zu aktualisieren sowie Wettereignisse, Kombinationen von Ereignissen und einzelne Wettereignisse zu sperren. Ferner kann ein gesamtes Wettprogramm und die Wettannahme in einzelnen Sportwetten Annahmestellen gesperrt werden.

7.3 Die ÖSW und die Sportwetten Annahmestellen sind zur Entgegennahme von Wetten nicht verpflichtet. Insbesondere werden Wetten zurückgewiesen, bei denen

7.3.1 der Annahmeschluss für ein gewähltes Wettereignis (ausgenommen davon ist die „tipp3 live“ Wette),

7.3.2 der maximale Wetteinsatz,

7.3.3 die maximal zulässige Gesamtquote,

7.3.4 der maximale Gewinnbetrag einer Wette überschritten ist,

7.3.5 ein oder mehrere in der Wette enthaltene(s) Wettereignis(se), eine oder mehrere Voraussage(n) von Spielausgängen oder Kombinationen von Wettereignissen von ÖSW gesperrt wurde(n).

8. Sportwetten Quittung

8.1 Nach Einlesen des Wettscheines (Arbeitspapiers) bzw. des tippBox-Tickets („Unverbindliche Wettauswahl“) im Online-Terminal erhält der Wettteilnehmer eine ge­sonderte Sportwetten Quittung, auf der folgende wettrelevante Daten angeführt sind:

8.1.1 ein Erfassungscode,

8.1.2 die jeweils platzierte(n) Wette(n),

8.1.3 die dem Wettereignis zugrunde liegende Wettquote,

8.1.4 die der „tipp3 classic“ bzw. „tipp3 pro“ Einfachwette zugrunde liegende Gesamtquote,

8.1.5 der bei richtiger Voraussage fällige Gewinnbetrag einer „tipp3 classic“ Einfachwette bzw. „tipp3 pro“ Wette bzw. “tipp3 ja/nein“ Wette und „alle7“ Wette,

8.1.6 Datum und Zeitpunkt der Erfassung der Wettdaten.

8.2 Quittungen für „tipp3 classic“ Systemwetten enthalten neben dem Erfassungscode alle durch das gewählte System möglichen Einfachwetten mit den entsprechenden Wettquoten.

8.2.1 Quittungen für „tipp3 pro“ Systemwetten enthalten neben dem Erfassungscode den mit dem Tipp maximal möglichen Gesamtgewinn.

8.3 Die Sportwetten Quittung ist der einzig rechtsverbindlich gültige Nachweis der Wett­teilnahme sowie eines allfälligen Gewinnanspruches, der nur gegen Vorlage der ent­sprechenden Sportwetten Quittung geltend gemacht werden kann.

8.4 Der auf der Sportwetten Quittung aufgebrachte Code ist wesentlicher Bestandteil der Sportwetten Quittung und gewährleistet die technische Zuordenbarkeit der Sportwetten Quittung zu den gespeicherten Wettdaten. Nur Sportwetten Quittungen, auf denen der Code einwandfrei zu identifizieren ist, dienen dem Nachweis der Wettteilnahme sowie eines allfälligen Gewinnanspruches. Die Überprüfung auf Richtigkeit des Inhaltes einer Sportwetten Quittung liegt in der Verantwortung des Wettteilnehmers. Es können daher nach Übernahme und Prüfung der Sportwetten Quittung durch den Wettteilnehmer gegen ÖSW keine Ersatzansprüche geltend gemacht werden.

8.5 Stellt der Wettteilnehmer bei der Überprüfung der Sportwetten Quittung eine Ab­weichung von der von ihm gewünschten Wette fest, hat er die Möglichkeit, die Wette innerhalb von 10 Minuten nach dem auf der Sportwetten Quittung aufgedruckten Zeit­punkt der Verspeicherung der Wettdaten, längstens jedoch bis zum Annahmeschluss der Wette in derselben Sportwetten Annahmestelle gegen Rückgabe der betreffenden Sportwetten Quittung und Refundierung des Wetteinsatzes zu stornieren. Sollte die Sportwetten Annahmestelle bereits geschlossen oder technische Einrichtungen nicht verfügbar sein, besteht kein Recht auf ein Storno. Auch eine Möglichkeit zur Stornierung einer „tipp3 live“ Wette besteht nicht.

9. Wettvertrag, Wettteilnahme

9.1 Der Wettvertrag zwischen dem Teilnehmer und der ÖSW gilt als abgeschlossen, wenn die Daten des Wettscheines (Arbeitspapiers) bzw. des tippBox-Tickets („Unverbindliche Wettauswahl“) über die in der Sportwetten Annahmestelle befindliche technische Einrichtung des Online Terminals bei der ÖSW rechtzeitig, also vor Annahme­schluss, eingelangt sind, entsprechend gesichert und auswertbar sind sowie durch Aus­druck und Ausfolgen der Sportwetten Quittung (Pkt. 8.) bestätigt sind. Bei Fehlen einer dieser Voraussetzungen kommt der Spielvertrag nicht zustande. Vereinbarungen Dritter sind für ÖSW nicht verbindlich.

9.2 Die Wettteilnahme erfolgt über die Sportwetten Annahmestelle im Rahmen der je­weiligen landesgesetzlichen Bestimmungen anonym. Ausnahmen der anonymen Spielteil­nahme sind bei den Auszahlungen gem. Pkt. 13.3 und 13.4 vorgesehen.

9.3 Sowohl die ÖSW als auch die Sportwetten Annahmestelle können die Annahme von Wetten ohne Angabe von Gründen verweigern.

10. Sportwetten Annahmestellen

10.1 Eine Sportwetten Annahmestelle ist eine in einem aufrechten Vertragsverhältnis mit der ÖSW stehende und als solche nach außen gekennzeichnete, mit den für die Daten­übermittlung nach Vorgaben der ÖSW erforderlichen technischen Einrichtungen ausge­stattete Annahmestelle.

10.2 Die Übermittlung von Daten aus den Wettscheinen (Arbeitspapieren) bzw. des tippBoxTickets („Unverbindliche Wettauswahl“) und die Weiterleitung der vom Teilnehmer entrichteten Wetteinsätze an die ÖSW erfolgt über die Sportwetten Annahmestellen.

10.3 Die Teilnahme an den von der ÖSW angebotenen Wetten wird von den Sportwetten Annahmestellen als Erfüllungsgehilfen der ÖSW vermittelt. Vertragliche Beziehungen zwischen den Teilnehmern und der Sportwetten Annahmestelle sind jedenfalls ausge­schlossen; vertragliche Beziehungen zur ÖSW sind hinsichtlich des Ausfüllens eines Wett­scheines (Arbeitspapiers) bzw. des tippBox-Tickets („Unverbindliche Wettauswahl“)ausgeschlossen, wenn der Teilnehmer der Sportwetten An­nahmestelle oder deren Personal das Ausfüllen des Wettscheines (Arbeitspapiers) bzw. des tippBox-Tickets („Unverbindliche Wettauswahl“) über­lässt.

10.4 Die Sportwetten Annahmestellen sind nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit sowie die Ordnungsmäßigkeit der Daten auf den Wettscheinen (Arbeitspapieren) bzw. auf den tippBox-Tickets („Unverbindliche Wettauswahl“) der Teil­nehmer zu prüfen, sie haften jedoch der ÖSW für die Entrichtung jener Wetteinsätze, die sich aus den vom Wettteilnehmer angebrachten Markierungen und den auf dieser Basis übermittelten Daten ergeben.

10.5 Das Tätigwerden der Sportwetten Annahmestelle zur Übermittlung der Daten an die ÖSW entbindet die Wettteilnehmer nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Wett­ordnung.

11. Wertung von Sportereignissen

11.1 Maßgebend für die Wertung eines Sportereignisses ist das nach Ablauf der regulären Spielzeit (unter Berücksichtigung des Pkt. 3.4.) festgestellte Ergebnis. Eine Ver­längerung der Spielzeit sowie ein eventuelles Elfmeterschießen oder andere Verfahren zur Entscheidungsfindung werden bei der Wertung nicht berücksichtigt es sei denn, dass auf die Nichtanwendung dieser Wertungsregel im Wettangebot hingewiesen wird.

11.2 Wird ein regulär beendetes Sportereignis wiederholt, so wird das erststattgefundene Sportereignis und nicht die Wiederholung gewertet, gleichgültig, an welchem Tag es aus­getragen wird.

11.3 Eine nachträgliche Änderung oder Annullierung von Ergebnissen durch sportliche Instanzen ist für die Wertung von Sportwetten ohne Bedeutung.

11.4 Jedes Sportereignis wird ohne Rücksicht auf seine Bezeichnung als Meisterschaft, Cup, Weltmeisterschaft usw. gewertet.

11.5 Abweichend von den festgesetzten Quoten werden für ein Wettereignis,

11.5.1 das nicht zum festgesetzten Termin gespielt und nicht innerhalb der gem. Pkt. 11.5.4 festgesetzten Frist nachgetragen wurde,

11.5.2 das abgebrochen und nicht innerhalb der gem. Pkt. 11.5.4 festgesetzten Frist nachgetragen wurde,

11.5.3 das ausgelost,

11.5.4 dessen normale Spielzeit nicht binnen 50 Stunden nach dem im Wettprogramm festgesetzten Annahmeschluss beendet wird- die Quoten des betreffenden Wettereignisses generell auf 1,00 gesetzt. Die getroffene Voraussage des Wettteil­nehmers hinsichtlich dieses Ereignisses wird so behandelt, als sei das Ergebnis richtig vorausgesagt worden.

Diese Regel kommt dann nicht zur Anwendung, wenn das Wettereignis im Rahmen von Olympischen Spielen oder eines Turnieres (z.B. Tennisturnier oder Endrunden von Welt- und Europameisterschaften etc.) ausgetragen wird.

11.5.5 Langzeitwetten sind Wetten, deren Ergebnis erst im Zeitraum eines zukünftigen Wettprogrammes feststeht.

11.6 Steht nicht fest, dass ein Wettvertrag vor dem tatsächlichen Beginn aller gewählten Wettereignisse abgeschlossen worden ist, werden die Quoten der davon betroffenen Wettereignisse im Rahmen dieses Wettvertrages abweichend von den festgesetzten Quoten auf 1,00 gesetzt und die getroffene Voraussage des Wettteilnehmers hinsichtlich dieses Ereignisses so behandelt, als sei das Ergebnis richtig vorausgesagt worden. Bei sonstigen zeitlichen Verlegungen eines Wettereignisses oder des Annahmeschlusses eines Ereignisses innerhalb der in Pkt. 11.5.4 angeführten Frist werden die dazugehörigen Wettvoraussagen des Teilnehmers mit der zum Zeitpunkt der Wettabgabe gültigen Quote berücksichtigt, solange der Wettvertragsab­schluss vor dem tatsächlichen Beginn dieses Wettereignisses liegt.

11.7 Quoten von Wettereignissen, bei denen das Heimrecht getauscht wurde, werden auf 1,00 gesetzt und die getroffene Voraussage des Wettteilnehmers hinsichtlich dieses Er­eignisses so behandelt, als sei das Ergebnis richtig vorausgesagt worden.

11.8 Bei sonstigen Änderungen des Veranstaltungsortes bleibt es stets bei den zum Zeit­punkt des Wettvertragsabschlusses geltenden Quoten. Werden außer dem Endergebnis auch die Ergebnisse von Teilabschnitten gewertet, so gelten bei einem ausgefallenen Wettereignis sowohl für das Endergebnis als auch für Teilabschnitte die Grundsätze der Bestimmungen des Pkt. 11.5. Sind nicht alle in das Wettprogramm aufgenommenen Teil­abschnitte gespielt oder ist das Spiel in einem zweiten oder weiteren Teilabschnitt abge­brochen worden, so gelten sowohl für das Endergebnis als auch für Teilabschnitte die Grundsätze der Bestimmungen des Pkt. 11.5. Dies gilt für die Sonderformen gem. Pkt 3.5 dieser Wettordnung sinngemäß.

11.9 Werden für bestimmte Wettarten (z.B. Head to Head, etc.) Quoten für explizit angeführte Wettkampfteilnehmer angeboten, so werden die Quoten für dieses Wettereignis dann generell auf 1,00 gesetzt, wenn einer der explizit angeführten Wettkampfteilnehmer nicht teilnimmt. und wird dieses Ereignis so behandelt, als sei das Ergebnis richtig vorausgesagt worden.

11.10 Nimmt ein im Rahmen einer unter Pkt. 3.5.10 angeführten Siegwette angeführter Wettkampfteilnehmer nicht an dem Wettereignis teil, wird die Quote des davon betroffenen Wettereignisses im Rahmen dieses Wettvertrages abweichend von der festgesetzten Quote auf 1,00 gesetzt und die getroffene Voraussage des Wettteilnehmers hinsichtlich dieses Ereignisses so behandelt, als sei das Ergebnis richtig vorausgesagt worden.

11.11 Sonstige Wertungsregeln

11.11.1 Formel 1

Die Teilnahme an einem Formel 1 Qualifying beginnt mit dem erstmaligen Verlassen der Box im Rahmen des Qualifyings. Als Teilnehmer eines Grand Prix gelten alle Fahrer, die in der offiziellen FIA Ergebnisliste aufscheinen. Maßgebend für die Wertung eines Formel 1 Grand Prix ist das zum Zeitpunkt der Siegerehrung feststehende Klassement. Nach­trägliche Änderungen des Klassements (z.B. Entscheidungen am „grünen Tisch“) haben keinen Einfluss auf die Wertung. Maßgebend für die Wertung eines Formel 1 Qualifyings ist die, unmittelbar nach Beendigung des Trainings, für den Grand Prix festgelegte Start­aufstellung. Nachträgliche Änderungen des Klassements (z.B. Entscheidungen am „grünen Tisch“) haben keinen Einfluss auf die Wertung. Maßgebend für die Wertung eines Formel 1 Qualifyings („Wer gewinnt die Qualifying Session 3?“) ist die unmittelbar nach Beendigung des Qualifyings ermittelte schnellste Zeit, die ein Fahrer in der Qualifying Session 3 erzielt.

11.11.2 Skisport

Die Teilnahme an einem Skirennen beginnt mit dem erstmaligen Auslösen der Zeit­nehmung bzw. beim Skisprung mit dem erstmaligen Verlassen des Startbackens durch den jeweiligen Starter. Maßgebend für die Wertung einer Ski-Veranstaltung ist jenes Er­gebnis, welches am Tag der Veranstaltung um 24.00 Uhr (Zeit am Austragungsort) fest­steht. Nachträgliche Änderungen des Klassements haben keinen Einfluss auf die Wer­tung. Ein Rennen gilt als regulär beendet, wenn es der Internationale Skiverband (FIS) mit der Vergabe der vollen Weltcuppunkte wertet.

11.12 Im Rahmen einer unter Pkt. 3.5.10 angeführten Siegwette und einer unter 3.5.11 angeführten „Torfabrik“-Wette werden bei Ex aequo Platzierungen für alle Gewinner die geteilten Quoten nach folgender Formel ausbezahlt. Quote des Teilnehmers minus eins dividiert durch die Anzahl der Sieger plus eins. Bsp. Quote des Teilnehmers ist 2,00 und es gibt zwei Sieger so berechnet sich der auszahlbare Gewinn wie folgt: 2,00-1=1-->1/2=0,5-->0,5+1=1,50.

11.13 Wertung der „tipp3 ja/nein“ Wette

Wenn nicht anders angegeben, beziehen sich die Fragen der „tipp3 ja/nein“ Wette auf die reguläre Spielzeit (Ende 2. Halbzeit beziehungsweise Ende 3. Drittel, ohne eventuelle Verlängerung oder Elfmeter/Penaltyschießen.) Ist ein einer Frage zu Grunde liegendes Ereignis nicht innerhalb des in Pkt. 11.5.4 der allg. Wettordnung der ÖSW festgesetzten Zeitraumes regulär beendet worden, wird die Quote auf 1,00 gesetzt und der gesamte Wetteinsatz rückerstattet. Ausgenommen davon sind „tipp3 ja/nein“ Wetten, wenn hierbei aufgrund des Spiel- bzw. Rennverlaufes zum Zeitpunkt des Abbruches alle Fragen beantwortet werden konnten. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Teilabschnitte, auf die sich die Fragen beziehen, beendet sind (Führt Mannschaft X zur Pause? Das Spiel wird in der 2. Halbzeit abgebrochen) oder das erste Tor des Spieles (Fällt das erste Tor für Mannschaft Y?) bereits gefallen ist und die Begegnung erst danach abgebrochen wurde.

Erklärung zu speziellen Fragen der „tipp3 ja/nein“ Wette:

„Gibt es mehr als x Gelbe Karten?“:

Erhält ein Spieler die Gelbe und in weiterer Folge die Gelb/Rote Karte, werden für diesen Spieler zwei Gelbe Karten gewertet.

„Ist die Summe der erzielten Tore gerade?“:

Fällt im Spiel kein Tor (0:0), ist „gerade“ die richtige Antwort.

„Gewinnt Mannschaft X beide Halbzeiten?“:

Gewinnt Mannschaft X sowohl die erste Halbzeit (Pausenführung), als auch die zweite Halbzeit (die 2. Halbzeit beginnt unabhängig vom Pausenstand mit 0:0), dann ist die Antwort „Ja“ richtig. In allen anderen Fällen (z.B. Halbzeitstand 2:0, Endstand 3:1) ist die Antwort „Nein“ richtig.

„Gewinnt Mannschaft Y mindestens eine der beiden Halbzeiten?“:

Gewinnt Mannschaft Y entweder die erste Halbzeit (Pausenführung), oder die zweite Halbzeit (die 2. Halbzeit beginnt unabhängig vom Pausenstand mit 0:0), oder beide Halb­zeiten, dann ist die Antwort „Ja“ richtig. Gewinnt Mannschaft Y keine der beiden Halb­zeiten, ist die richtige Antwort „Nein“.

„Endet mindestens eine der beiden Halbzeiten unentschieden?“:

Endet entweder die erste Halbzeit (Pausenstand) unentschieden, oder die zweite Halbzeit (die 2. Halbzeit wird unabhängig vom Ergebnispausenstand mit 0:0 begonnen), oder beide Halb­zeiten, dann ist die Antwort „Ja“ richtig. Gibt es aber in beiden Halbzeiten (jede für sich allein betrachtet) einen Gewinner, ist die richtige Antwort „Nein“, auch dann, wenn das tatsächliche Endergebnis unentschieden ist (z.B. Halbzeitstand 2:0, Endstand 2:2).

„Wechselt Mannschaft X früher (Spielminute) einen Spieler aus als Mannschaft Y?“
„Erhält ein Spieler der Mannschaft X früher (Spielminute) eine gelbe Karte als einer der Mannschaft Y?“
„Vollzieht Mannschaft X den letzten Wechsel (Spielminute) des Spiels?“

Findet das in diesen Fragen angeführte und auf die Spielminute bezogene Ereignis der Mannschaft X in der gleichen Spielminute mit jenem der Mannschaft Y statt, so ist die Antwort „Nein“ richtig.

„Vollzieht Mannschaft X den letzten Wechsel (Reihenfolge) des Spiels?“

Diese Frage wird unabhängig von der Spielminute ausschließlich auf Basis der Reihenfolge gewertet.

„Fällt bei Spiel X früher (Spielminute) ein Tor als bei Spiel Y?“: Fällt in beiden Begegnungen das erste Tor des Spieles in der gleichen Spielminute, ist die Antwort „Nein“ richtig. Es werden für die Wertung des Ergebnisses bloß die Spielminuten herangezogen, in denen das erste Tor fällt, unter Außerachtlassung der (Spiel)-Sekunden.

„Schneidet Teilnehmer X im Turnier besser ab als Teilnehmer Y?“:

Es gibt verschiedene Abstufungen für das Abschneiden im Turnier: „Sieger“, „unter­legener Finalist“, „Halbfinalist“ beziehungsweise im Fall des Ausspielens des Dritten Platzes „Dritter Platz“ und „Vierter Platz“, Ausscheiden im Viertelfinale, Ausscheiden im Achtelfinale (falls ein solches stattfindet), Ausscheiden in der Gruppenphase. Erreicht Teilnehmer X ein in dieser Abstufung höheres Ergebnis als Teilnehmer Y, lautet die richtige Antwort „Ja“, in allen anderen Fällen (z.B. sowohl Teilnehmer X als auch Teilnehmer Y scheidet im Viertelfinale aus) lautet die Antwort „Nein“.

„Gelingt Spieler X das erste Break des Matches?“:

Gewinnt Spieler X vor Spieler Y das Aufschlagspiel des Gegners lautet die richtige Ant­wort „Ja“. Gibt es im gesamten Match keinen Aufschlagverlust (Break) ist „Nein“ die richtige Antwort. Im Tie-Break erzielte sogenannte „Mini-Breaks“ zählen nicht als Break.

„Gibt es unter den besten „a“ Läufern/innen des Endergebnisses mindestens 2 zeitgleiche Läufer/innen?“:

Befinden sich unter den besten „a“ Läufer/innen nicht mindestens 2 zeitgleiche Läufer/innen im Endklassement so lautet die richtige Antwort „Nein“. Dies ist auch dann der Fall, wenn weniger als „a“ Rennläufer/innen im Endklassement aufscheinen.

Sonderregeln für Ski-, Skisprung und Motorsport ja/nein Wetten:

Startet eine/r der in der „tipp3 ja/nein“ Wette namentlich angeführten Rennläufer/innen, Skispringer bzw. Rennfahrer nicht, dann wird die Wette mit der Quote 1,00 gewinnermittelt und die Einsätze werden rückerstattet.

11.14 Sonderregel für Tenniswetten

Wird das einer Tenniswette zugrundeliegende Wettereignis durch „w.o.“ beendet, werden die Quoten des davon betroffenen Wettereignisses im Rahmen dieses Wettvertrages abweichend von den festgesetzten Quoten auf 1,00 gesetzt und die getroffene Voraussage des Wettteilnehmers hinsichtlich dieses Ereignisses so behandelt, als sei das Ergebnis richtig vorausgesagt worden.

11.15 Die Gesellschaft behält sich vor, von diesem Wertungsschema im Einzelfall abzu­gehen. Solche Einzelfälle werden im Vorhinein im Wettprogramm bekannt gegeben.

11.16 Spezielle Wertungsregeln der „tipp3 alle7“ Wette

Wird eines oder werden mehrere der von der ÖSW vorgegebenen Spiele als abgesagt gewertet oder beginnt eines dieser 7 Spiele bereits vor dem Zeitpunkt der Wettabgabe, kann ein Gewinn in der ersten Gewinnstufe nicht mehr erzielt werden. In diesem Fall kann ein Gewinn in der zweiten Gewinnstufe jedoch weiterhin erzielt werden. Es finden hierbei die Regeln über die Wertung von Kombinationswetten Anwendung.

Ein Gewinn in der dritten Gewinnstufe kann auch dann erzielt werden, wenn kein Gewinn im 1. Rang oder 2. Rang erzielt werden konnte, ein oder mehrere der vorgegebenen 7 Spiele als abgesagt gewertet werden oder eines dieser 7 Spiele bereits vor der Wettabgabe beginnt und in den verbleibenden Spielen trotzdem insgesamt mehr als die von der ÖSW im Voraus definierte Anzahl von Toren gefallen ist.

12. Ermittlung der Gewinne

12.1 Grundlage für die Gewinnermittlung sind die über die in der Sportwetten Annahme­stelle befindlichen technischen Einrichtungen übertragenen und bei der Gesellschaft ein­gelangten, entsprechend gesicherten und auswertbaren Daten, welche durch Ausdruck und Ausfolgung der Quittung bestätigt wurden, unter Berücksichtigung der in Pkt. 11. festgelegten Bestimmungen zur Ermittlung und Wertung der Ergebnisse.

12.2 Die Auswertung erfolgt aufgrund der Voraussagen hinsichtlich der vom Wettteil­nehmer ausgewählten Wettereignisse.

12.2.1 Einfachwette: Ein Gewinn liegt vor, wenn alle Einzelvoraussagen für die in der Wette ausgewählten Wettereignisse richtig sind.

12.2.2 Systemwette: Ein Gewinn liegt vor, wenn zumindest bei einer der durch die Systemwette abgeschlossenen Einfachwetten alle Einzelvoraussagen der aus­gewählten Wettereignisse richtig sind.

12.2.3 „tipp3 ja/nein“ Wette: Ein Gewinn im ersten Rang liegt vor, wenn alle Fragen richtig beantwortet sind. Ein Gewinn im zweiten Rang liegt vor, wenn eine Frage unrichtig beantwortet wurde und alle anderen Fragen richtig beantwortet wurden.

12.3 Für verschiedene Ausgänge eines Wettereignisses bestimmt die ÖSW im Voraus die Wettquoten.

Einfachwette: Der Gewinnbetrag der Wette errechnet sich durch Multipli­kation der Gesamtquote der Wette mit dem geleisteten Wetteinsatz. Die maßgebende Gesamtquote ergibt sich durch Multiplikation der Einzelquoten der gewählten Wettereignisse. Die Wettquoten werden mit 2 Dezimalstellen ausgewiesen, die Gesamtquote der Wette wird auf 2 Dezimalstellen kaufmännisch gerundet. „tipp3 ja/nein“ Wette: Der Gewinnbetrag der Wette errechnet sich durch Multiplikation der im entsprechenden Gewinnrang ausgewiesenen Quote mit dem geleisteten Wetteinsatz.

12.4 Eine Systemwette setzt sich aus mehreren Einfachwetten zusammen. Der Gewinnbetrag einer Systemwette errechnet sich daher aus der Summe der Gewinnbeträge der richtig vorhergesagten Einfachwetten.

13. Geltendmachung von Gewinnen, Gewinnauszahlung, Reklamationsfrist

13.1 Gewinnansprüche bestehen nur aufgrund der Sportwetten Quittung. Aus der Sport­wetten Quittung kann nur dann ein Gewinnanspruch abgeleitet werden, wenn die Daten auf der Sportwetten Quittung mit den bei der ÖSW eingelangten Daten übereinstimmen und auf der Sportwetten Quittung der Code einwandfrei erkennbar ist. Jede Gewinnein­lösung erfolgt ausschließlich gegen Vorlage der Sportwetten Quittung. Die Quittung wird von der auszahlenden Stelle dem Wettteilnehmer nach Gewinnauszahlung wieder ausgefolgt.

13.2 Kleingewinne bis € 1.000,- pro Sportwetten Quittung werden in jeder Sportwetten Annahmestelle an den Inhaber der mit dem Code versehenen Sportwetten Quittung ohne Identitätsprüfung bar ausbezahlt. Die Auszahlungsfrist beginnt frühestens nach Freigabe der Auszahlung und endet 180 Tage nach Ablauf des betreffenden Wettprogrammes.

13.3 Großgewinne über € 1.000,- bis € 80.000,- können entweder bei Großgewinnauszahlungsstellen, die durch die ÖSW gesondert bezeichnet werden, bzw. zentral bei der ÖSW über Gewinnanforderung samt an­geschlossener, mit dem Code versehener Sportwetten Quittung über das Kunden-Service-Center der ÖSW, Rennweg 44, 1038 Wien, mit schuldbefreiender Wirkung für ÖSW liquidiert werden. Gibt der Inhaber der Sportwetten Quittung der ÖSW mittels Gewinnanforderung Auszahlungsmodalitäten bekannt, so über­weist diese den Gewinn nach Fälligkeit an das in der Gewinnanforderung samt angeschlossener, mit Code versehener Sportwetten Quittung genannte Konto. Dabei anfallende Auszahlungsgebühren trägt der Empfänger. Die Auszahlungsfristen des Pkt. 13.2 gelten analog. Bei Gewinnen über € 1.000,- ist für die Auszahlung die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises erforderlich. Bei der Überweisung auf ein Bank­konto muss der Kontoinhaber mit dem Inhaber des amtlichen Lichtbildausweises übereinstimmen.

13.4 Hochgewinne über € 80.000,- werden ausschließlich über Gewinnanforderung samt angeschlossener, mit dem Code versehener Quittung über das Kunden-Service-Center von ÖSW, Rennweg 44, 1038 Wien, zentral liquidiert. Die Auszahlungsfristen des Pkt. 13.2 gelten ebenso wie die Legitimationserfordernisse des Pkt. 13.3 analog.

Bei Gewinneinlösung durch das Kunden-Service-Center der ÖSW verbleiben die Gewinnanforderungen samt angeschlossenen Quittungen bei der ÖSW.

13.5 Nach Ablauf einer Frist von 180 Tagen ab Ende des betreffenden Wettereignisses erlischt ein allfälliger Gewinnanspruch. Die Aufbewahrungsfrist für die beim Wettteil­nehmer verbleibende Sportwetten Quittung beträgt demnach 180 Tage.

13.6 Ergibt die Abfrage der Sportwetten Quittungsdaten, dass ein Gewinn nicht oder nicht in der reklamierten Höhe vorliegt, so kann der Wettteilnehmer innerhalb der in Pkt. 13.5 genannten Frist mit ausgefüllter Gewinnanforderung und beigelegter, mit dem Code versehener, Sportwetten Quittung schriftlich reklamieren.

13.7 Gewinne, die in einer Sportwetten Annahmestelle nicht abgeholt bzw. nicht ausbe­zahlt wurden oder dem Berechtigten nicht überwiesen werden konnten, können innerhalb der in Pkt. 13.5 genannten Frist mittels ausgefüllter Gewinnanforderung und beigelegter, mit dem Code versehener, Sportwetten Quittung beim Kunden-Service-Center der ÖSW, Rennweg 44, 1038 Wien, schriftlich angefordert werden (Auszahlungsreklamation mit Gewinnanforderung).

13.8 Gewinne, die mittels Gewinnanforderung geltend gemacht werden, werden binnen 14 Tagen ab Einlangen bei der ÖSW zur Auszahlung gebracht.

13.9 Ergeben sich begründete Verdachtsmomente, die auf eine Wettmanipulation oder auf die Verwirklichung eines strafrechtlichen Tatbestandes in Verbindung mit dem Wett­vorgang hinweisen, behält sich die Gesellschaft das Recht vor, den allfälligen Gewinn ein­zubehalten und entgegen den vorgenannten Fristen erst nach Klärung des Sachverhaltes auszubezahlen.

14. Haftung

14.1 Die ÖSW haftet dem Wettteilnehmer für alle Schäden, die von ihr nach Abschluss des Wettvertrages vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden.

14.2 Die ÖSW haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit der Sportwetten Annahmestellen sowie Verschulden aller sonstigen mit der Übermittlung der Daten befassten Stellen. Dies betrifft auch jede Haftung für Schäden, die durch strafbare Handlungen dritter Personen, durch höhere Gewalt oder sonstige Gründe verursacht werden, die ÖSW nicht zu ver­treten hat.

14.3 Sportwetten Annahmestellen haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

14.4 Die Auswahl aus dem jeweiligen Wettangebot obliegt dem Wettteilnehmer, die Sportwetten Annahmestelle ist nicht haftbar für die Übermittlung von Daten, die nicht in der Absicht des Teilnehmers lagen.

14.5 Der Wettteilnehmer trägt die Gefahr für die Ausfolgung der Sportwetten Quittung, der Richtigkeit der Eintragungen auf dem Wettschein (Arbeitspapier) bzw. der Richtigkeit der tippBox-Eingaben und deren Überein­stimmung mit den Daten der Sportwetten Quittung (inhaltliche Richtigkeit der Sport­wetten Quittung).

15. Aussetzung der Auszahlung

15.1 15.1 Die ÖSW ist berechtigt, Gewinnauszahlungen an den Inhaber einer Sportwetten Quittung dann auszusetzen, wenn Einwände gegen diese Auszahlung von dritter Seite erhoben werden. Die ÖSW hat in diesen Fällen unter Wahrung der Bestimmungen des Datenschutzes mit zumutbarem Aufwand verbundene Anstrengungen zu unternehmen, um die tatsächliche Berechtigung zur Auszahlung zu ermitteln.

15.2 Die ÖSW hat die Möglichkeit, die Auszahlung für die Dauer von 180 Tagen ab Ablauf des betroffenen Wettprogrammes auszusetzen. Die ÖSW hat danach den Gewinn an den Inhaber der Sportwetten Quittung mit schuldbefreiender Wirkung auszubezahlen, sofern der bzw. die Reklamant(en) innerhalb der genannten Frist keine Schritte zivilrechtlicher bzw. strafrechtlicher Art zur Ermittlung des tatsächlich Gewinnberechtigten erhoben haben und ÖSW hiervon Kenntnis erlangt hat. In diesen Fällen ist die Auszahlung so lange auszusetzen, bis der tatsächliche Berechtigte rechtskräftig festgestellt wird.

16. Zusatzbestimmungen Wien

Der Abschluss von Wetten mit Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten. Gemäß § 15 Wr. WettG. wird auf die gesetzliche Regelung betreffend Selbstsperre und deren Ausnahme gemäß § 19 hingewiesen. Seitens der ÖSW werden in Wien im Sinne des § 21 Abs. 1 Wr. WettG. keine Wetten mit einem € 50,– übersteigenden Wetteinsatz angenommen. Die Wettteilnahme erfolgt daher anonym. Die Öffnungszeiten richten sich nach den jeweiligen Öffnungszeiten unserer Vertriebspartner, Tabaktrafiken und Tabakfachgeschäfte. In der Zeit von 0.00 Uhr und 06.00 Uhr werden systemseitig jedenfalls keine Wetten angenommen.

Informationen über die Gefahr der Wettteilnahme:
Die Teilnahme an Sportwetten kann bei Überkonsum zu problematischen Auswirkungen führen. In Österreich bestehen zahlreiche Beratungs- und Behandlungseinrichtungen, die sich mit dieser Problematik befassen und betroffene Menschen und deren Angehörige beraten und behandeln. In Wien stehen dafür folgende Einrichtungen zur Verfügung:

Ambulante Behandlungseinrichtung Spielsuchthilfe
Siebenbrunnengasse 21/DG
1050 Wien
Telefon: 01/544 13 57
E-Mail: therapie@spielsuchthilfe.at
Internet: www.spielsuchthilfe.at

Anton-Proksch-Institut
Gräfin-Zichy-Straße 6
1230 Wien
Telefon: 01/880 10-0
E-Mail: info@api.or.at
Internet: www.api.or.at

SHG Anonyme Spieler – W. Gizicki
Rudolf-Zeller-Gasse 69/Stg. 8/Tür 10
1230 Wien
Telefon: 0660/123 66 74
E-Mail: shg@anonyme-spieler.at
Internet: www.anonyme-spieler.at

17. Zusatzbestimmungen Niederösterreich

Es gelten die Ge- bzw. Verbote gemäß § 8 NÖ Wettgesetz. Der Abschluss von Wetten mit Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten. Im Zweifelsfall ist die Volljährigkeit durch einen amtlichen Lichtbildausweis, der den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Z 1 zweiter Satz des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes entspricht, nachzuweisen.

Es werden keine Wetten angeboten, abgeschlossen und vermittelt die auf die Verwirklichung strafrechtlich relevanter Tatbestände abzielen, die nach allgemeinem sittlichem Empfinden die Menschenwürde gröblich verletzen oder durch die Menschen auf Grund ihres Geschlechts, ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung herabgesetzt werden.

Wetten während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf eine Teil-Spielzeit nach dem Reglement der betreffenden Sportart oder das Endergebnis, sind verboten. Jede Person kann sich von der Teilnahme selbst sperren. Gemäß § 13 Abs. 6 NÖ Wettgesetz wird auf die gesetzliche Regelung betreffend Fremd- und Selbstsperre hingewiesen.

Seitens der ÖSW werden in Niederösterreich keine Wetten mit einem € 100,- übersteigenden Wetteinsatz angenommen. Die Wettteilnahme erfolgt daher anonym. Informationen über die Gefahr der Wettteilnahme: Die Teilnahme an Sportwetten kann bei Überkonsum zu problematischen Auswirkungen führen. In Österreich bestehen zahlreiche Beratungs- und Behandlungseinrichtungen, die sich mit dieser Problematik befassen und betroffene Menschen und deren Angehörige anonym und kostenlos beraten und behandeln. In Niederösterreich stehen dafür folgende Einrichtungen zur Verfügung:

Anton Proksch Institut – Suchtberatung Baden
Helenenstraße 40/4/41, 2500 Baden
Telefon: 01/880 10-1370
E-Mail: baden@api.or.at
Internet: http://www.api.or.at

Anton Proksch Institut – Suchtberatung Mödling
Sr. Maria Restitutagasse 33, 2340 Mödling
Telefon: 01/880 10-1360
E-Mail: sbmoedling@api.or.at
Internet: http://www.api.or.at

Anton Proksch Institut – Suchtberatung Neunkirchen
Anton-Aigner-Gasse 8, 2620 Neunkirchen
Telefon: 01/880 10-1390
E-Mail: neunkirchen@api.or.at
Internet: http://www.api.or.at

18. Zusatzbestimmungen Salzburg

Der Abschluss von Wetten mit Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten. Informationen über die Gefahr der Wettteilnahme: Die Teilnahme an Sportwetten kann bei Überkonsum zu problematischen Auswirkungen führen. In Österreich bestehen zahlreiche Beratungs- und Behandlungseinrichtungen, die sich mit dieser Problematik befassen und betroffene Menschen und deren Angehörige beraten und behandeln zur Verfügung:

Salzburg:
Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie - Bereich Abhängigkeitserkrankungen - Spielsuchtambulanz
Ignaz-Harrer-Straße 79
5020 Salzburg
Telefon: 05/7255-34991
E-Mail: suchtambulanzen@salk.at
Internet: www.salk.at/647.html

Oberösterreich:
Ambulanz für Spielsucht der pro mente OÖ Neuromed Campus des Kepler Universitätsklinikums
Wagner-Jauregg-Weg 15
4020 Linz
Telefon: 05/76 80 87-39571
E-Mail: spielsucht.nmc@kepleruniklinikum.at
Internet: www.promenteooe.at/spielsucht

Tirol:
sucht.hilfe BIN – Beratungsstelle Innsbruck
Anichstraße 13/3. Stock
6020 Innsbruck
Telefon: 0512/57 30 54
E-Mail: innsbruck@bin-tirol.org
Internet: www.bin-suchthilfe.tirol

Vorarlberg:
Beratungsstelle Clean Bregenz
Montfortstraße 3/3.OG
6900 Bregenz
Telefon: 05574/454 00-0
E-Mail: clean.bregenz@mariaebene.at
Internet: www.mariaebene.at

Kärnten:
Spielsuchtambulanz de La Tour Villach
Nikolaigasse 39
9500 Villach
Telefon: 04242/243 68
E-Mail: spielsuchtambulanz.villach@diakonie-delatour.at
Internet: www.diakonie-delatour.at/spielsuchtambulanz-de-la-tour-villach

Steiermark:
Fachstelle für Glücksspielsucht Steiermark
c/o b.a.s. Graz
Dreihackengasse 1
8020 Graz
Telefon: 0664/964 36 92
E-Mail: office@fachstelle-gluecksspielsucht.at
Internet: www.fachstelle-gluecksspielsucht.at

Wien:
Ambulante Behandlungseinrichtung Spielsuchthilfe
Siebenbrunnengasse 21/DG
1050 Wien
Telefon: 01/544 13 57
E-Mail: therapie@spielsuchthilfe.at
Internet: www.spielsuchthilfe.at

Niederösterreich:
Anton-Proksch-Institut – Suchtberatung Baden
Helenenstraße 40/41
2500 Baden
Telefon: 01/880 10-1370
E-Mail: baden@api.or.at
Internet: www.api.or.at

Weitere Beratungsstellen finden Sie unter: www.spiele-mit-verantwortung.at

Gemäß § 9 Sbg Wettunternehmergesetz weisen wir auf die Möglichkeit einer Selbstsperre und einer Fremdsperre hin. Gemäß § 9 Abs 7 Sbg Wettunternehmergesetz wird auch eine Haftungserklärung des Wettunternehmers für die durch die Teilnahme an Wetten erlittenen Verluste eines gemäß § 21 Abs 2 oder 3 Sbg Wettunternehmergesetz gesperrten Wettkunden abgegeben.

Selbstsperren betreffend www.tipp3.at richten Sie bitte an:
Email: help@tipp3.at
Post: Österreichische Sportwetten GmbH
Bereich Responsible Gaming
Rennweg 44
1038 Wien

19. Zusatzbestimmungen Oberösterreich

Es gelten die Ge- bzw. Verbote gemäß § 7 Abs. 1 und § 9 Oberösterreichisches Wettengesetz. Der Abschluss von Wetten mit Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten. Verbotene Wetten gemäß § 9 sind Wetten auf Ereignisse, die auf die Tötung oder Verletzung von Menschen oder Tieren abzielen, oder die nach allgemeinem sittlichen Empfinden die Menschenwürde gröblich verletzt, oder durch die Menschen auf Grund ihres Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der ethnischen Zugehörigkeit, des religiösen Bekenntnisses, des Alters oder einer Behinderung herabgesetzt werden, oder Wetten mit einem Wetteinsatz von über € 500,-, oder Live-Wetten, ausgenommen Wetten auf ein (numerisches) Zwischen- oder Endergebnis oder eines davon abgeleiteten Ergebnisses oder welche Person bzw. welche Mannschaft als nächste ihren Wertungsstand verbessert (z.B. das nächste Tor oder den nächsten Punkt erzielt). Gemäß § 4 Abs. 3 Z4 wird auf die gesetzlichen Regelungen betreffend Selbstsperre und Fremdsperre hingewiesen. Seitens der ÖSW werden in Oberösterreich im Sinne des § 7 Abs. 2 keine Wetten mit einem € 50,- übersteigenden Wetteinsatz angenommen. Die Wettteilnahme erfolgt daher anonym.

Informationen über die Gefahr der Wettteilnahme: Die Teilnahme an Sportwetten kann bei Überkonsum zu problematischen Auswirkungen führen. In Österreich bestehen zahlreiche Beratungs- und Behandlungseinrichtungen, die sich mit dieser Problematik befassen und betroffene Menschen und deren Angehörige beraten und behandeln.

In Oberösterreich stehen dafür folgende Einrichtungen zur Verfügung:

Schuldnerhilfe Oberösterreich,
Stockhofstraße 9, 4020 Linz
Telefon: 0732/77 77 34,
E-Mail: linz@schuldner-hilfe.at,
Internet: www.spielsuchtberatung.at

Ambulanz für Spielsucht der pro mente OÖ,
Neuromed Campus des Kepler Universitätsklinikums,
Wagner-Jauregg-Weg 15, 4020 Linz
Telefon: 05/76 80 87-39571,
, E-Mail: spielsucht.nmc@kepleruniklinikum.at,
Internet: www.promenteooe.at/spielsucht

20. Zusatzbestimmungen Kärnten

Es gelten die Ge- bzw. Verbote gemäß § 9b Abs. 1 und § 10a Kärntner Wettengesetz. Der Abschluss von Wetten mit Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten. Im Zweifelsfall ist die Volljährigkeit durch einen amtlichen Lichtbildausweis, der den Anforderungen des § 40 Abs. 1 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, entspricht, nachzuweisen. Es werden keine Wetten angeboten, abgeschlossen und vermittelt die auf die Verwirklichung strafrechtlich relevanter Tatbestände abzielen, die nach allgemeinem sittlichem Empfinden die Menschenwürde gröblich verletzen oder durch die Menschen auf Grund ihres Geschlechts, ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung herabgesetzt werden. Wetten während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf eine Teil-Spielzeit nach dem Reglement der betreffenden Sportart oder das Endergebnis, sind verboten. Jede Person kann sich von der Teilnahme selbst sperren. Gemäß § 9b wird auf die gesetzliche Regelung betreffend Fremd- und Selbstsperre hingewiesen. Seitens der ÖSW werden in Kärnten keine Wetten mit einem € 70,- übersteigenden Wetteinsatz angenommen. Die Wettteilnahme erfolgt daher anonym.

Informationen über die Gefahr der Wettteilnahme:

Die Teilnahme an Sportwetten kann bei Überkonsum zu problematischen Auswirkungen führen. In Österreich bestehen zahlreiche Beratungs- und Behandlungseinrichtungen, die sich mit dieser Problematik befassen und betroffene Menschen und deren Angehörige beraten und behandeln.

In Kärnten stehen dafür folgende Einrichtungen zur Verfügung:

Spielsuchtberatung Landeshauptstadt Klagenfurt a. W.
St. Veiter Straße 195
9020 Klagenfurt
Telefon: +43 463 537 57 82
E-Mail: spielsuchtberatung@klagenfurt.at
Internet: www.klagenfurt.at

Krankenhaus de La Tour
De-La-Tour-Straße 28
9521 Treffen
Telefon: +43 4248 2557-0
E-Mail: krankenhaus-delatour@diakonie-delatour.at
Internet: www.diakonie-delatour.at

21. Zusatzbestimmungen Vorarlberg

Gemäß § 7 (2) lit. b des Vorarlberger Wettengesetz wird darauf hingewiesen, dass für Kinder und Jugendliche ein Wettverbot besteht. Bei Wetteinsätzen als auch bei der Auszahlung von Wettgewinnen, die jeweils einen Geldbetrag von € 1.000,- übersteigen, hat der Wettunternehmer im Wettbuch zusätzlich die Identität (Name und Geburtsdatum) des Wettkunden und die Daten des vom Wettkunden vorzulegenden gültigen amtlichen Lichtbildausweises unter Angabe der Höhe des Wetteinsatzes bzw. des Wettgewinnes festzuhalten.

Hinweis gemäß Vorarlberger Wettengesetz:

Informationen über die Gefahr der Wettteilnahme zur Entstehung von Spielsucht: Die Teilnahme an Wetten besitzt ein hohes Suchtpotential und kann zu gravierenden psychischen Problemen sowie finanziellen Schwierigkeiten führen. Gründe dafür sind vor allem die aktive Einbindung des Wettteilnehmers, die vielfältige Auswahl an Spiel- und Einsatzmöglichkeiten sowie die Annahme, dass es lediglich von den „richtigen“ Entscheidungen des Wettteilnehmers abhängt, ob ein Geldgewinn erzielt wird. Anzeichen einer beginnenden Spielsucht sind unter anderem:

  • immer häufigere Teilnahme an Wetten,
  • Schwierigkeiten, die Wetttätigkeit zu beenden,
  • immer höhere Wetteinsätze,
  • der überwiegende Teil des Einkommens wird verspielt oder es sind bereits Schulden entstanden,
  • der Zwang zu wetten kann nicht unterdrückt werden.



Einrichtungen für Beratungsgespräche:

Beratungsgespräche über Spielsucht und ihr Entstehen sowie die mit der Spielsucht verbundenen finanziellen Schwierigkeiten können bei folgenden Einrichtungen durchgeführt werden:

a) Stiftung Maria Ebene, Beratungsstelle Glücksspiel
6800 Feldkirch, Schießstätte 12, Top 8
Tel.: 05522/38072
E-Mail: spielsucht@mariaebene.at

b) Institut für Sozialdienste, (IFS)-Schuldenberatung
6900 Bregenz, Mehrerauerstraße 3
Tel.: 05574/46185-0
E-Mail: ifs.schuldenberatung@ifs.at

Einrichtung für Abklärungsgespräche:

Abklärungsgespräche über das Bestehen einer Spielsuchtgefährdung oder Spielsucht können bei folgender Einrichtung durchgeführt werden:

Amt der Landesregierung, Abteilung Sanitätsangelegenheiten (IVd)
6900 Bregenz, Römerstraße 15
Tel.: 05574/511-24405
E-Mail: gesundheitsdienst@vorarlberg.at

22. Zusatzbestimmungen Steiermark

Es gelten die Ge- bzw. Verbote gemäß § 8 Abs.1 und § 11 Steiermärkisches Wettengesetz. Der Abschluss von Wetten mit Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten. Im Zweifelsfall ist die Volljährigkeit durch einen amtlichen Lichtbildausweis, der den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Z 1 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes, entspricht, nachzuweisen.
Es werden keine Wetten angeboten, abgeschlossen und vermittelt, die nach dem allgemeinen sittlichen Empfinden die Menschenwürde gröblich verletzten, über sportliche Ereignisse, die zum Zeitpunkt des Wettabschlusses bereits stattgefunden haben, wie voraufgezeichnete oder virtuelle Sportereignisse, die auf die Tötung oder Verletzung von Menschen oder Tieren abzielen, Wetten, durch die Menschen auf Grund des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der ethnischen Zugehörigkeit, des religiösen Bekenntnisses, des Alters oder einer Behinderung herabgesetzt werden, Wetten auf Sportveranstaltungen, an welchen überwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen sowie Wetten mit Kindern und Jugendlichen als Wettkundinnen/Wettkunden.
Wetten während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf das Endergebnis, das Zwischenergebnis sowie darauf, welche Mannschaft bei Fußball und Eishockey das nächste Tor erzielt sind verboten. Gemäß § 10 wird auf die gesetzliche Regelung betreffend Fremd- und Selbstsperre hingewiesen. Da seitens der ÖSW in der Steiermark keine Wetten mit einem € 50,- übersteigenden Wetteinsatz angeboten werden, entfällt die Identifikationspflicht und die Möglichkeit einer Selbstsperre des Wettenden.

Informationen über die Gefahr der Wettteilnahme zur Entstehung von Spielsucht:

Die Teilnahme an Wetten besitzt ein hohes Suchtpotential und kann zu gravierenden psychischen Problemen sowie finanziellen Schwierigkeiten führen. Gründe dafür sind vor allem die aktive Einbindung des Wettteilnehmers, die vielfältige Auswahl an Spiel- und Einsatzmöglichkeiten sowie die Annahme, dass es lediglich von den „richtigen“ Entscheidungen des Wettteilnehmers abhängt, ob ein Geldgewinn erzielt wird. Anzeichen einer beginnenden Spielsucht sind unter anderem:

  • immer häufigere Teilnahme an Wetten,
  • Schwierigkeiten, die Wetttätigkeit zu beenden,
  • immer höhere Wetteinsätze,
  • der überwiegende Teil des Einkommens wird verspielt oder es sind bereits Schulden entstanden,
  • der Zwang zu wetten kann nicht unterdrückt werden.



Einrichtungen für Beratungsgespräche:

Beratungsgespräche über Spielsucht und ihr Entstehen sowie die mit der Spielsucht verbundenen finanziellen Schwierigkeiten können bei folgenden Einrichtungen durchgeführt werden:

Drogenberatung des Landes Steiermark
Suchttherapieverein Steiermark
Friedrichgasse 7
8010 Graz
Telefon: 0316/326 044
E-Mail: drogenberatung@stmk.gv.at
Internet: www.drogenberatung.steiermark.at

Fachstelle für Glücksspielsucht Steiermark
c/o b.a.s. Graz
Dreihackengasse 1
8020 Graz
Telefon: 0664/964 36 92
E-Mail: office@fachstelle-gluecksspielsucht.at
Internet: www.fachstelle-gluecksspielsucht.at

23. Zusatzbestimmungen Tirol

Der Abschluss von Wetten mit Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten. Mit seiner Wettteilnahme bestätigt der Wettteilnehmer, die Wettordnung gelesen zu haben. Die Wettordnung liegt sichtbar in gedruckter Form in jeder tipp3 Annahmestelle auf. Da seitens der ÖSW in Tirol keine Wetten mit einem € 50,- übersteigenden Wetteinsatz angeboten werden, entfällt die Identifikationspflicht und die Möglichkeit einer Selbstsperre des Wettenden.

Die Teilnahme an Sportwetten kann bei Überkonsum zu problematischen Auswirkungen führen. In Tirol stehen folgende Beratungs- und Behandlungseinrichtungen, die sich mit dieser Problematik befassen und betroffene Menschen und deren Angehörige beraten und behandeln zur Verfügung:

sucht.hilfe BIN – Beratung-Information-Nachsorge Contra Gambling – Gruppe für Menschen mit Spielsuchtproblemen
Anichstraße 34/2. Stock (Zentrale)
6020 Innsbruck
Telefon: 0512/5800-40
E-Mail: office@bin-suchthilfe.tirol
Internet: http://www.bin-suchthilfe.tirol

sucht.hilfe BIN – Beratungsstelle Imst
Ing.-Baller-Straße 1/II, Bußkreuz
6460 Imst
Telefon: 05412/628 07-10
E-Mail: imst@bin-suchthilfe.tirol

sucht.hilfe BIN – Beratungsstelle Innsbruck
Anichstraße 13/3. Stock
6020 Innsbruck
Telefon: 0512/57 30 54
E-Mail: innsbruck@bin-suchthilfe.tirol

sucht.hilfe BIN – Beratungsstelle Kitzbühel
Rennfeld 15
6370 Kitzbühel
Telefon: 05356/723 24
E-Mail: kitzbuehel@bin-suchthilfe.tirol
Internet: http://www.bin-suchthilfe.tirol

sucht.hilfe BIN – Beratungsstelle Landeck
Malserstraße 44
6500 Landeck
Telefon: 05442/648 12
E-Mail: landeck@bin-suchthilfe.tirol

sucht.hilfe BIN – Beratungsstelle Lienz
Rosengasse 12
9900 Lienz
Telefon: 04852/734 50
E-Mail: lienz@bin-suchthilfe.tirol

sucht.hilfe BIN – Beratungsstelle Reutte
Untermarkt 11
6600 Reutte
Telefon: 05672/732 88
E-Mail: reutte@bin-suchthilfe.tirol

sucht.hilfe BIN – Beratungsstelle St. Johann
Bahnhofstraße 7
6380 St. Johann
Telefon: 0650/660 02 43
E-Mail: st.johann@bin-suchthilfe.tirol

sucht.hilfe BIN – Beratungsstelle Schwaz
Innsbrucker Straße 5/2
6130 Schwaz
Telefon: 05242/737 98
E-Mail: schwaz@bin-suchthilfe.tirol

sucht.hilfe BIN – Beratungsstelle Wörgl
Bahnhofstraße 42a/City Center
6300 Wörgl
Telefon: 05332/705 11-2010
E-Mail: woergl@bin-suchthilfe.tirol

24. Schlussbestimmungen

24.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand bei Rechtsstreitigkeiten ist Wien, soweit nicht zwingend im Hinblick auf die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Konsumenten als Gerichtsstand anzusehen ist. Es gilt österreichisches Recht mit Ausschluss der Kollisionsnormen.

24.2 Alle Zeitangaben in Wettprogrammen und Ankündigungen der ÖSW beziehen sich auf mitteleuropäische Zeit.

24.3 Alle Ansprüche der Wettteilnehmer gegen die ÖSW sowie gegen Sportwetten An­nahmestellen erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von 180 Tagen nach Ablauf des be­treffenden Wettprogrammes gerichtlich geltend gemacht wurden.

24.4 Der Wettteilnehmer erklärt mit Abschluss des Wettvertrages das vollendete 18. Lebensjahr bereits überschritten zu haben.

24.5 Die ÖSW ist verpflichtet, personenbezogene Daten sowie Gewinne und Verluste von Wettteilnehmern nur über ausdrückliche Zustimmung des Wettteilnehmers bzw. aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen bekannt zu geben.

24.6 Die ÖSW wird die Rechte des Wettteilnehmers auf Einsicht in die bei ihr gespeicherten Daten im Sinne der Datenschutzbestimmungen wahren.

24.7 Die gegenständliche Wettordnung tritt mit dem Tag ihrer Genehmigung durch die jeweils zuständigen Landesbehörden und ihrem Aushang in den Sportwetten Annahme­stellen in Kraft. Dasselbe gilt für Teiländerungen oder Ergänzungen der Wettordnung.

Wettordnung für Tipp3.at und die tipp3 App

Wettordnung für die Abwicklung über Medien des elektronischen Geschäftsverkehrs (Internet und App, ausgenommen die tipp3 Trafik App). Abweichend von der allgemeinen Wettordnung der Österreichischen Sportwettengesellschaft m.b.H (ÖSW) gilt für die Abwicklung über Internet und die tipp3 App die folgende ergänzende Wettordnung.

1. Gesetzliche Grundlage

1.1 Gesetzliche Grundlage für den Abschluss, Vermittlung und die Durchführung von Sportwetten über das Portal www.tipp3.at und die tipp3 App ist das Niederösterreichische Wettgesetz NÖ Wettgesetz ((NÖ WettG) StF: LGBl. Nr. 58/2020) und der aufgrund dieses Gesetzes ergangene Bewilligungsbescheid der Niederösterreichischen Landesregierung mit der Aktenzahl IVW1-Wett-90/001-2021.

2. Wettbeteiligung

2.1 Die Beteiligung an den Wetten erfolgt über das Portal der Österreichischen Sport­wetten Ges.m.b.H. www.tipp3.at oder die tipp3 App.

3. Wettteilnahme

3.1 Der Wettteilnehmer hat vor Wettteilnahme eine Anmeldung dergestalt durchzu­führen, dass er die zur Registrierung erforderlichen persönlichen Daten sowie die Zu­stimmung zur aktuellen Wettordnung der Gesellschaft auf dem dafür vorgesehenen elektronischen Weg bekannt gibt. Pro physischer Person ist nur eine Registrierung zu­lässig. Aus Gründen der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierungsprävention hat sich jeder Wettteilnehmer spätestens vor der ersten Auszahlung (Pkt. 9) auf dem dafür von der Gesellschaft vorgesehenen Weg zu identifizieren.

3.2 Der Wettteilnehmer erklärt, dass seine anlässlich der Registrierung angegebenen Daten korrekt sind und verpflichtet sich, jede Änderung dieser Daten der Gesellschaft mitzuteilen.

3.3 Die Gesellschaft hat das Recht, aus wichtigen Gründen (insbesondere Mehrfachregistrierung) die Registrierung zu verweigern.

3.4 Personen unter 18 Jahren sind von der Wettteilnahme ausgeschlossen. Die Gesell­schaft behält sich vor, zur Überprüfung der Volljährigkeit Ausweiskopien einzufordern.

3.5 Nach Übermittlung der vorgenannten Daten erfolgt eine Registrierung des Wettteilnehmers auf elektronischem Weg.

3.6 Nach erfolgter Registrierung kann der Spielteilnehmer um an den Wetten teilzu­nehmen, eine Dotierung seines elektronischen Spielguthabens vornehmen, über das der Spielteilnehmer seine Einsätze leistet und dem erzielte Gewinne gutgeschrieben werden.

3.7 Bei der Wettteilnahme über Internet erfolgt eine Eingabe bzw. Übermittlung der Wettdaten durch den Wettteilnehmer dergestalt, dass dieser seine Tipps über die auf der Website www.tipp3.at oder in der App vorgesehenen Eingabefelder abgibt und an die Gesellschaft über Internet auf dem dafür vorgesehenen Weg übermittelt.

3.8 Über die Wettteilnahme wird von der Gesellschaft für jeden Wettteilnehmer ein Transaktionsprotokoll geführt.

3.9 Nach erfolgter Wettteilnahme erhält der Wettteilnehmer eine auf elektronischem Weg übermittelte Wettbestätigungsnummer.

3.10 Die Gesellschaft weist ausdrücklich darauf hin, dass der Abschluss von Wetten bzw. die Teilnahme an Sportwetten in manchen Staaten auch verboten sein kann. Der Wett­teilnehmer erklärt, dass er mit den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften seines Heimatstaates vertraut ist und dementsprechend handelt und die alleinige Verantwortung für allfällige daraus entstehende Nachteile seines Handelns trägt. Der Wettteilnehmer nimmt ferner zur Kenntnis, dass die Gesellschaft keine über diesen Absatz hinausgehen­den Hinweis-, Warn- oder Aufklärungspflichten trifft. Die Gesellschaft haftet insbesondere nicht für Nachteile, welcher Art auch immer, die dem User aufgrund der Missachtung ein­schlägiger Verbote in seinem Heimatstaat entstehen mögen.

3.11 Jeder Wettteilnehmer kann entweder durch eine Selbstsperre oder durch die Ge­sellschaft für die Wettteilnahme gesperrt werden. Eine Aufhebung der Sperre kann nur durch die Gesellschaft erfolgen.

3.12 Die Gesellschaft ist berechtigt, den Spielteilnehmer automatisch zu deregistrieren, sofern auf dem Wettkonto binnen einer Frist von 18 Monaten keinerlei Kontobewegung stattgefunden hat. Der Wettteilnehmer wird vorab per Mail auf die Deregistrierung hin­gewiesen. Nach erfolglosem Versuch der Anweisung des allenfalls vorhandenen Wett­konto-Guthabens fällt dieses an die Gesellschaft.

4. Wettangebot

4.1 Es können je nach Angebot die „tipp3classic", „tipp3 wetten", „tipp3 ja/nein", „tipp3 alle7" und die „tipp3 live“ Wette gespielt werden.

4.2 „tipp3 live“ Wette: Die „tipp3 live“ Wette ist eine Wette auf ein bereits im Gang befindliches Ereignis. Punkt 11.7 der Wettordnung kommt nicht zur Anwendung.

4.2.1 Steht nicht fest, dass bei „tipp3 live“ Wetten der Wettvertrag vor dem tatsächlichen Ende der gewählten Wettereignisse abgeschlossen worden ist oder im Fall von verzögerter Datenübertragung, zeitversetzter TV-Berichterstattung oder eines sonstigen Umstandes der mit einer gravierenden Veränderung des Spielverlaufes verbunden ist und von der ÖSW bei der Quotierung nicht berücksichtigt wurde, so werden die Quoten der davon betroffenen Wettereignisse im Rahmen dieses Wettvertrages abweichend von den festgesetzten Quoten auf 1,00 gesetzt und die getroffene Voraussage des Wettteilnehmers hinsichtlich dieser Ereignisse so behandelt, als sei das Ergebnis richtig vorausgesagt worden.

4.2.2 Es können in Abänderung des Punkt 6 der allgemeinen Wettordnung der Österreichischen Sportwettengesellschaft m.b.H andere Mindest -bzw. Höchsteinsätze, Maximalquoten und Wettgewinne angeboten werden.

5. Cashout

5.1 Mit Cashout ist es möglich, eine von der ÖSW ausgewählte abgegebene Einzel- oder Kombiwette vorzeitig, also vor Feststehen des Wettausganges, an die ÖSW zu verkaufen.

5.2 Mittels Cashout verkaufte Wetten gelten als abgerechnet und so hat das danach tatsächliche erzielte Endergebnis der jeweiligen Wette keinen Einfluss mehr auf die Höhe des Cashout.

5.3 ÖSW entscheidet allein darüber Cashout für bestimmte Wetten anzubieten. Die ÖSW behält sich das Recht vor Cashout jederzeit einzustellen, zu entfernen oder zu ändern.

5.4 Der Preis bzw. die Quote für die vorzeitige Auszahlung ist dabei abhängig vom Status der Wette und kann sich jederzeit ändern. Die ÖSW hat dafür das alleinige Änderungsrecht.

5.5 ÖSW haftet nicht für Schäden die aus der Nicht-Verfügbarkeit - aus welchen Gründen auch immer - von Cashout entstehen. Steht Cashout nicht zur Verfügung, werden die Wetten zu den abgegebenen Quoten abgerechnet.

6. Systemwetten

6.1 In Ergänzung des Punktes 4.2 der allgemeinen Wettordnung der Österreichischen Sportwettengesellschaft m.b.H (ÖSW) können auch noch folgende Systemwetten gespielt werden:

„2 aus 3“ = 3 Einfachwetten
„2 aus 4“ = 6 Einfachwetten
„2 aus 5“ = 10 Einfachwetten
„2 aus 6“ = 15 Einfachwetten
„2 aus 7“ = 21 Einfachwetten
„2 aus 8“ = 28 Einfachwetten
„2 aus 9“ = 36 Einfachwetten
„2 aus 10“ = 45 Einfachwetten

6.2 Der Mindesteinsatz beträgt bei Systemwetten € 0,10 je Einfachwette. Der Mindest-Gesamteinsatz beträgt € 3,00.

7. Dotierung des Wettkontos

7.1 Die für die Entrichtung der Wetteinsätze von der Gesellschaft akzeptierten Zahlungsformen werden über Internet bekannt gegeben. Die Gesellschaft ist berechtigt, bestehende Dotierungsmöglichkeiten außer Kraft zu setzen bzw. andere Möglichkeiten zur Dotierung des elektronischen Spielguthabens in Kraft zu setzen.

7.2 Nach erfolgter Dotierung können Einsätze zur Spielteilnahme vom elektronischen Spielguthaben geleistet werden.

8. Wettvertrag und Teilnahmeberechtigung

8.1 Bei einer Wettteilnahme über Internet wird keine physische Quittung ausgestellt. Der Wettvertrag gilt dann als abgeschlossen, wenn der ausgewählte, durch ein vor­handenes Spielguthaben gedeckte Wetteinsatz entrichtet wurde und die vom Wettteil­nehmer übermittelten Daten bei der Gesellschaft eingelangt, entsprechend gesichert und auswertbar sind. Es werden nur jene Wetten gewertet, die vollständig mit den dafür vorgesehene Eingabegeräten abgegeben werden. Bei Fehlen einer dieser Voraussetzungen kommt der Wettvertrag nicht zustande. Eine Stornierung eines abgeschlossenen Wett­vertrages seitens des Wettteilnehmers ist nicht möglich.

8.2 Die Wettteilnahme erfolgt nicht anonym.

8.3 Gem. § 9 Abs 5 Zif. 5 NÖ Wettgesetz wird darauf hingewiesen, dass eine Spielteilnahme über Wettterminals nicht möglich ist.

8.4 Mit der Nutzung des Streamingservices erklärt der Nutzer ausdrücklich , dass er in Österreich wohnhaft ist und sämtliche Vorschriften betreffend die Nutzung des Services beachtet , dieses nur für sich persönlich nutzt und die Inhalte keinen Dritten zugänglich macht bzw. sonst vervielfältigt/verbreitet. Sämtliche Rechte liegen bei Betgenius Ltd.

9. Geltendmachung von Gewinnen, Gewinnauszahlung, Reklamationsfrist

9.1 Die Auszahlung von Gewinnen, die über im Internet abgeschlossene Wetten erzielt wurden, erfolgt ausschließlich auf das Wettkonto. Eine Auszahlung bei den terrestrischen tipp3-Sportwettenannahmestellen ist nicht möglich.

9.2 Auszahlungen von Wettguthaben werden von der Gesellschaft ausschließlich auf das vom Wettteilnehmer bekannt gegebene und im EWR-Raum geführte Bankkonto unter Berück­sichtigung der geltenden Fristen überwiesen.

9.3 Dabei anfallende Auszahlungsgebühren trägt die Wettgesellschaft.

9.4 Ergibt die Überprüfung der Wettdaten, dass kein Gewinn vorliegt, so steht dem Wettteilnehmer eine Frist von 30 Tagen nach Abschluss der Gewinnermittlung offen, um unter Angabe der Wettbestätigungsnummer zu reklamieren. Nach Ablauf dieser Frist ist ein allfälliger Gewinnanspruch erloschen.

9.5 Ergeben sich begründete Verdachtsmomente, die auf eine Wettmanipulation oder auf die Verwirklichung eines strafrechtlichen Tatbestandes in Verbindung mit dem Wett­vorgang hinweisen, behält sich die Gesellschaft das Recht vor, den allfälligen Gewinn ein­zubehalten und das Wettkonto zu sperren.

9.6 Die Gesellschaft stellt keine gesonderten Gewinnbestätigungen aus.

9.7 Gutschriften und Bonifikationen, die im Rahmen von Promotionsaktionen dem Wett­konto gutgeschrieben werden, können nur als Wetteinsatz verwendet und nicht direkt ausbezahlt werden.

10. Haftung

10.1 Die Gesellschaft haftet den Wettteilnehmern für alle Schäden, die von ihr nach Ab­schluss des Wettvertrages grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden.

10.2 Die Gefahr für das Einlangen der auf dem vorgesehenen elektronischen Weg über­mittelten Daten bei der Gesellschaft trägt ausschließlich der Wettteilnehmer. Die Haftung für nicht übermittelte, oder aus Verstößen gegen die Wettordnung nicht ordnungsgemäß bei der Gesellschaft einlangende Daten liegt daher nicht bei der Gesellschaft.

10.3 Die Auswahl der Wetten obliegt dem Wettteilnehmer. Die Gesellschaft ist nicht haft­bar für eine Wettteilnahme, die nicht in der Absicht des Wettteilnehmers liegt.

10.4 Die Gesellschaft haftet nicht für Verschulden aller sonstiger mit der Übermittlung der Daten Beauftragter. Ebenso haftet sie auch nicht für Schäden, die durch strafbare Hand­lungen dritter Personen, durch höhere Gewalt oder sonstige Gründe verursacht werden, die die Gesellschaft nicht zu vertreten hat.

10.5 Die Gesellschaft behält sich vor, Wettkonten ohne Angabe von Gründen zu sperren und das allenfalls vorhandene Wettguthaben auf das namhaft gemachte Bankkonto zu überweisen.

10.6 Das von der Gesellschaft eingerichtete Wettkonto wird auf Rechnung und Gefahr des Wettkunden geführt. Für missbräuchliche Verfügungen über das Wettkonto übernimmt die Gesellschaft keinerlei Haftung. Es wird daher empfohlen Benutzernamen und Pass­wort sorgfältig aufzubewahren und geheim zu halten.

10.7 Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, Fehler zu berichtigen und hat das Recht bei Vorliegen von Fehlfunktionen (insbesondere Soft- oder Hardwarefehler, falsche Quoten usw.) allfällige Fehlbuchungen am elektronischen Spielguthaben des Spielteilnehmers zu korrigieren bzw. bei nicht ausreichend vorhandenen Spielguthaben vom Spielteilnehmer rückzufordern.

11. Datenschutz

11.1 Die Gesellschaft speichert und verarbeitet die vom Wettteilnehmer angegebenen personenbezogenen Daten im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Soweit in den vorstehenden Ergänzungen nichts Gegenteiliges festgelegt wird, gelten die Wettordnung sowie deren Ergänzungsbestimmungen der ÖSW in der letztgültigen Fassung. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, den Inhalt dieser Wettordnun­gen jederzeit abzuändern. Der Teilnehmer verpflichtet sich, sich über die aktuelle Wett­ordnung laufend zu informieren und akzeptiert diese mit jeder Wettteilnahme..

12.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand bei Rechtsstreitigkeiten ist Niederösterreich. Es ist nach österreichischem Recht zu entscheiden.

Informationen über die Gefahr der Wettteilnahme: Die Teilnahme an Sportwetten kann bei Überkonsum zu problematischen Auswirkungen führen. In Österreich bestehen zahlreiche Beratungs- und Behandlungseinrichtungen, die sich mit dieser Problematik befassen und betroffene Menschen und deren Angehörige beraten und behandeln. In Niederösterreich stehen dafür folgende Einrichtungen zur Verfügung:

Anton Proksch Institut – Suchtberatung Baden
Helenenstraße 40/4/41
2500 Baden
Telefon: 01/880 10-1370
E-Mail: baden@api.or.at
Internet: http://www.api.or.at

Anton Proksch Institut – Suchtberatung Mödling
Sr. Maria Restitutagasse 33
2340 Mödling
Telefon: 01/880 10-1360
E-Mail: sbmoedling@api.or.at
Internet: http://www.api.or.at

Anton Proksch Institut – Suchtberatung Neunkirchen
Anton-Aigner-Gasse 8
2620 Neunkirchen
Telefon: 01/880 10-1390
E-Mail: neunkirchen@api.or.at
Internet: http://www.api.or.at

Anton Proksch Institut – Suchtberatung Wiener Neustadt
Langegasse 18
2700 Wiener Neustadt
Telefon: 01/880 10-1380
E-Mail: wr.neustadt@api.or.at
Internet: http://www.api.or.at

SHG Anonyme Spieler – W. Gizicki
Himmelreichstraße 8
3390 Melk
Telefon: 0660/123 66 74
E-Mail: shg@anonmye-spieler.at
Internet: http://www.anonyme-spieler.at

Letzte Aktualisierung: 02.02.2023

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