GERICHTLICHER VERGLEICH

Der Kläger V e r e i n   f ü r   K o n s u m e n t e n i n f o r m a t i  o n, vertreten durch Mag. Matthias Strohmayer, LL.M. und die Beklagte
Ö s t e r r e i c h i s c h e   S p o r t w e t t e n   G  e s  e  l  l s  c  h  a  f t   m. b. H., vertreten durch Mag. Katharina Raabe-Stuppnig haben vor dem Handelsgericht Wien (GZ 11 Cg 74/24f) am 8. Oktober 2024 folgenden gerichtlichen Vergleich abgeschlossen:

1. Die Beklagte verpflichtet sich gegenüber dem Kläger, es ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit einem Bonus, insbesondere einem „€150 Startbonus“, oder sinngleich zu werben, ohne auf sonstige wesentliche Bedingungen für den Erhalt des Bonus klar zugeordnet und ähnlich deutlich hinzuweisen, insbesondere auf die Bedingung, dass der Kunde für den Erhalt des Bonus einen bestimmten Geldbetrag (und in welcher Höhe) einbezahlen und innerhalb von 30 Tagen fünf Mal umsetzen muss (also als Wetteinsatz für die von der Beklagten angebotenen Wetten einsetzen muss) und für das Erreichen des erforderlichen Umsatzes ausschließlich Wetteinsätze mit einer Quote von zumindest 1,70 berücksichtigt werden;

2. Die Beklagte verpflichtet sich, den Vergleichstext ausgenommen Punkt 4. binnen 14 Tagen auf eigene Kosten mit schwarzer Fettumrandung, mit der Fettdrucküberschrift „GERICHTLICHER VERGLEICH“ sowie mit gesperrt und fett geschriebenen Namen der Prozessparteien, im Übrigen jedoch mit schwarzen Normallettern auf ihrem Onlinemedium unter https://www.tipp3.at/ oder, sollte die genannte Internetadresse geändert werden, auf jenen Websites, die sie ersetzen, auf weißem Hintergrund in einem rechteckigen Fenster in der Größe eines Viertels der Bildschirmoberfläche, die bei Eingabe der Internetadresse in der Adresszeile des Webbrowsers unmittelbar erscheint, für die Dauer von 30 Tagen zu veröffentlichen.

3. Der Kläger wird ermächtigt, den Vergleichstexts ausgenommen Punkt 4. binnen sechs Monaten auf Kosten der Beklagten samt vorangehender Überschrift „GERICHTLICHER VERGLEICH“ durch Verlesen im Fernsehen an einem Sonntag in einem Werbeblock zwischen 19:00 und 20:15 Uhr in den Fernsehprogrammen (jeweils einmal)
• ORF 1
• Servus TV
• Puls 4
zu veröffentlichen.

Handelsgericht Wien, Abteilung 11
Dr. Alexander Sackl, Richter

Gesamteinsatz:
Gesamtquote:
Quote:
Gesamtquote
Möglicher Gewinn:
Login erforderlich